Wir haben mehrfach darüber (hier) berichtet, dass die Netzwerke wegen des unzureichend umgesetzten Lärmschutzkonzepts einen Rechtsanwalt eingeschaltet haben. Am 21.Oktober 2014 ging der Brief des Rechtsanwalts Dr. Lieber an das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) mit der Forderung nach Durchführung des Ergänzungsplanfest-stellungsverfahren zur Entscheidung über die aktiven und passiven Schutzmaßnahmen auf Basis umfassender Lärmprognosen für drei betroffene Eigentümer aus dem Kernerviertel. Danach gingen fast drei Monate ins Land und das EBA schwieg. Genau einen Tag bevor die Aufsichtsbehörde wegen Untätigkeit hätte verklagt werden können, traf eine knappe Zwischennachricht des EBAs mit dem folgenden Text ein:
„Sehr geehrter Herr Dr. Lieber,
der von Ihnen vorgetragene Sachverhalt ist bislang nicht abschließend ausermittelt. Eine Entscheidung kann daher noch nicht ergehen. Ich stelle sie innerhalb der nächsten vier Wochen in Aussicht. Ich bitte daher noch um Geduld
und verbleibe mit freundlichen Grüßen..“
Es ist schwer nachzuvollziehen, warum das Eisenbahn-Bundesamt für den Blick in den Planfeststellungsbeschluß mehr als drei Monate benötigt und noch wie Fahnder „ausermittelten“ muss. Nach dem Planfeststellungsbeschlüssen liegt die Zuständigkeit über die aktiven und passiven Lärmschutzmaßnahmen eindeutig nicht bei der Bahn als Bauherrin, sondern bei dem EBA als Aufsichtsbehörde. Ein weiterer Blick in den bisherigen Briefwechsel hätte auch gezeigt, dass das EBA bereits im Antwortschreiben vom 29.Juli 2014 (hier) auf die Kritik des Netzwerks Kernerviertel hin einräumen musste, dass die geforderten umfassenden Lärmprognosen für das Kernerviertel nicht vorliegen. Auf Basis dieses dann noch zu erstellenden schalltechnischen Detailgutachten hat das EBA die Entscheidungen über die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen. Dabei müsste es allerdings als Behörde die aktuelle Rechtslage bzw. die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes berücksichtigen, nach der der Bonus der Bahn (Schutzmaßnahmen erst bei 2-monatiger Überschreitung der AVV-Richtwerte um mindestens + 5 dB(A) nicht rechtmäßig ist. Nach dieser Zwischennachricht bleibt jedoch abzuwarten, ob und wie sich das EBA aus dieser rechtlichen Verpflichtung „herausmanövrieren“ will.