Netzwerke 21 distanzieren sich von Haus & Grund in Sachen Gestattungsvertrag mit der Bahn

Pressemitteilung: Die Nachricht von einem von der Bahn mit dem Verein Haus & Grund ausgehandelten Mustervertrag über die Inanspruchnahme von Grundstücken für die Untertunnelung durch Stuttgart 21 verwundert die Netzwerke 21. Die Netzwerke stehen seit etwa einem Jahr mit der Geschäftsführung der Projektgesellschaft Stuttgart – Ulm GmbH in Verhandlung und haben schon seit einigen Monaten den Status erreicht, über den jetzt berichtet wurde.

Die vorliegende Regelung ist insbesondere hinsichtlich der Haftung für von der Bahn verursachteSchäden an den Gebäuden jedoch nach wie vor nicht zufriedenstellend. Der „Mustervertrag“ enthält nach wie vor in seinen jetzt vorliegenden Fassung die Bestimmung, dass die Haftung der Bahn für einen durch den Bau oder Betrieb des
Tunnels verursachten Schaden entfällt, wenn sie nachweisen kann, dass die verkehrsübliche Sorgfalt eingehalten wurde.

Dazu Uli Hangleiter vom Netzwerk Killesberg: „Die Bahn will bauen, doch ihr fehlen noch immer die Unterfahrungsrechte für die meisten Grundstücke. Haus & Grund ist nun gegenüber der Bahn eingeknickt. Der Verein hat die Interessen seiner Mitglieder für einen Pseudo‐ Erfolg verraten“.

Wenn die Bahn jetzt von einer „halben Beweislastumkehr“ spricht, so trifft dies das eigentliche Haftungsproblem nicht. Kann nämlich festgestellt werden, dass ein Schaden – und wenn er erst nach zwanzig Jahren auftritt – vom Bau oder Betrieb des Tunnels verursacht wurde , so ist es nach Auffassung von Prof. Dr. Uwe Dreiss vom Netzwerk Kernerviertel nicht mehr als recht und billig, dass die Bahn für das von ihr gesetzte Risiko ohne jede Einschränkung haftet, zumal sie ja selbst stets beteuert, dass alle Befürchtungen dieser Art unbegründet seien.

Den Netzwerken geht es natürlich auch um die Frage der Entschädigung, deren  Annahmen und Berechnungsverfahren nach wie vor umstritten sind. Nach dem vorliegenden Vertrag will die Bahn eine Entschädigung nur nach den sogenannten
Bodenrichtwerten berechnen, obwohl das Landesenteignungsgesetz ausdrücklich die Berechnung der Entschädigung nach dem Verkehrswert vorsieht. Die Entschädigung ist für die Netzwerke gegenüber der Haftungsfrage aber zweitrangig.

Aus diesen Gründen können die Netzwerke ihren Mitgliedern“, so Dreiss und Hangleiter
übereinstimmend, „auch die neueste Vertragsfassung nicht empfehlen“.

Update: Die Stuttgarter Nachrichten berichteten am 16.1.2015 (hier) über die Kritik der Netzwerke am aktuellen Mustervertrag der Bahn.

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