Rückfahr-Pipser nicht Pflicht: Nordlichter erhalten Auskunft von der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

Dr. Florian Bitzer, Abschnittleiter Technische Dienste bei Stuttgart 21, hatte auf der letzten Bezirksbeiratssitzung Nord die zwingende rechtliche Pflicht für den Einsatz von Rückfahrpipsern betont. Dieser rechtlichen Einschätzung haben die Anwohner auf dem Infostammtisch heftig widersprochen. Ein Bahnvertreter musste schließlich einräumen, dass es versäumt wurde, optische Warnsignale den beauftragten Baufirmen als Standard vorzugeben. Die Bahn sei jetzt mit den Baufirmen im Gespräch.

Die Nordlichter haben sich jetzt noch bei der BG BAU – Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft / Prävention Bezirk Süd, Region Baden-Württemberg Ost nach der Rechtslage zu den Rückfahr-Pipsern erkundigt und am 19.11.2014 per Mail eine konkrete Antwort erhalten. Nach dem Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) in Verbindung mit dem Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG sind sowohl akustische und/oder optisches Signal  zulässig bzw. verpflichtend. Eine Pflicht auf den Baugeländen der Bahn ausschließlich Rückwärtspipser einzusetzen, besteht nicht. Auch optische Warnsignale sind zulässig:

Hallo Frau R.,

vielen Dank für Ihre Frage. Sie sei wie folgt beantwortet: Eine der Auskünfte, die Sie schon einmal erhalten haben, trifft durchaus zu. Das Signal, welches von der Fahrzeugen (Maschinen) auf der Baustelle beim Rückwärtsfahren abgegeben wird, wird von
der neunten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) in Verbindung mit dem Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG verlangt. Anbei der betreffende Auszug des Gesetzestext:

Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
(Maschinenverordnung – 9. ProdSV)

§ 3 Voraussetzungen für die Bereitstellung von Maschinen auf dem Markt oder die Inbetriebnahme von Maschinen

(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter darf Maschinen nur in den Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und die Sicherheit von Haustieren und Gütern und, soweit anwendbar, die Umwelt nicht gefährden.

(2) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss vor dem Inverkehrbringen oder vor der Inbetriebnahme einer Maschine
1.        sicherstellen, dass die Maschine den in Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG aufgeführten, für sie geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht,
….
Im Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG steht, dass ein akustisches und/oder optisches Signal abgegeben wird, so dass im Gefahrenbereich der Maschine befindliche Personen ausreichend Zeit haben, diesen zu verlassen. Ich sende Ihnen anbei den Link zum Text. Hierbei sollen natürlich unbeteiligte Passanten vor Schaden geschützt werden, in der Hauptsache aber die Mitarbeiter auf den jeweiligen Arbeitsstellen (z.B. Baustellen).
http://www.bgbau-medien.de/gv/eg42/anh_1_1.htm

Sie finden die Forderung unter der Ziffer 1.2.2 Stellteile, im viertletzten Absatz.
Sollten Sie noch weitere Fragen haben, so melden Sie sich ganz einfach nochmals bei mir.

Mit freundlichen Grüßen
…..
Dipl.-Ing. (FH)
Aufsichtsperson

BG BAU – Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
Prävention Bezirk Süd, Region Baden-Württemberg Ost
Friedrich-Gerstlacher-Straße 15
71032 Böblingen

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