Die DB Projekt Stuttgart–Ulm GmbH wird die Eigentümer der Grundstücke, die über den geplanten Tunnelbauten liegen, je nach Baufortschritt anschreiben und ihnen den Vor- schlag für einen sogenannten „Bauerlaubnisvertrags“ vorlegen. Wie dieser Bauerlaubnis-vertrag für die Betroffenen einzuordnen ist und was er regeln soll, wollen wir nachstehend ausführen:
1. Die Eigentümer sollen ihre Zustimmung zur Inbesitznahme der unterirdisch zu nutzenden Fläche Ihres Grundstücks geben, welche die DB berechtigt, die beabsichtigten Tunnel zu bauen und zu betreiben. Der Bauerlaubnisvertrag enthält noch nicht die Eintragungsbewilligung, mit der der Eintrag in das Grundbuch näher bestimmt wird (von der Bahn als „Gestattungsvertrag“ bezeichnet). Dies muss dann später im Rahmen eines Enteignungsverfahrens geregelt werden.
2. In diesem Bauerlaubnisvertrag bleibt die endgültige Höhe einer Entschädigung, wie sie nach dem Grundgesetz (Art. 14 III) Voraussetzung für eine Enteignung ist, noch offen. Die Bahn ist jedoch bereit, bei Abschluss eines Vertrages einen 80%-igen Abschlag auf einen Betrag zu bezahlen, wie er sich aus einem von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten („Tunnelgutachten“) ergibt. Endgültig erfolgt die Bestimmung der Höhe der Entschädig- ung dann in einem Verfahren vor dem Regierungspräsidium.
3. Mit Abschluss eines solchen Vertrages entfällt für die Bahn die Notwendigkeit, eventuell kurz vor Baubeginn eine sog. „vorzeitige Besitzeinweisung“ zu beantragen, wie dies ansonsten nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz möglich wäre.
4. Ferner wird durch den Bauerlaubnisvertrag die Haftung der DB für Schäden, die an den untertunnelten Gebäuden durch Bau und/oder Betrieb der Tunnel entstehen könnten, geregelt.
Zu dem Vertragsvorschlag der Bahn bieten die Netzwerke Stuttgart einen Gegenvorschlag an, den Mitglieder der Gruppe „Juristen zu S 21“ sowie Mitglieder der Netzwerke ausgearbeitet haben. Mit Vertretern der DB Projekt Stuttgart–Ulm GmbH haben zwei Gespräche stattgefunden. Ein Einverständnis über die Forderungen der Netzwerke, die sich im Gegenvorschlag niederschlagen und vor allem Fragen der Haftung bei Schäden betreffen, konnte nicht erzielt werden.
Die Netzwerke wollen den betroffenen Eigentümern diesen Gegenvorschlag zeitnah zur Verfügung stellen. Er soll es ihnen ermöglichen, in der Verhandlung mit der Bahn eine Alternative vorzulegen bzw. eine eigene Position einzunehmen. Sie können aus unserem Vorschlag auch nur einzelne Punkte entnehmen, die sie in der Verhandlung mit der Bahn durchsetzen wollen.
Der Gegenentwurf kann auch von interessierten Eigentümern, die noch nicht Mitglied der Netzwerke sind, gegen Spende bezogen werden. Die Netzwerke wollen mit der Spende den Beratungs- und Arbeitsaufwand der beteiligten Juristen mit einem moderaten Anerken-nungsbetrag honorieren. Sie soll dem großen Arbeitsaufwand der Juristen und zugleich der Tatsache Rechnung tragen, dass der Gegenvorschlag den zeitlichen Aufwand der Rechtsberatung für jeden Eigentümer wesentlich reduziert. Was nicht zur Deckung der Honorarkosten benötigt wird, verbleibt in der Rechtsstreitkasse der Netzwerke. Bei Interesse können sich Eigentümer an die E-Mail-Adresse der Vertreter der Netzwerke in den einzelnen Stadtteilen (hier) wenden. Weitere Informationen zu den Gestattungs-verträgen finden Sie auch in den Videos unserer Informationsveranstaltung.