EBA genehmigt weiteren Infiltrationsbrunnen im Kernerviertel trotz Bedenken der Stadt Stuttgart

Ohne die Anwohner zu informieren wurden letztes Jahr wurden am Schützenplatz blaue Rohre installiert und dort ein weiterer Infiltrationsbrunnen angeschlossen. Das Netzwerk Kernerviertel hatte daher bei der Bürgerbeauftragten Alice Kaiser wegen der Gründe, der Risikoabklärung für diesen Brunnen und der Auswirkungen auf den geplanten Umbau des Schützenplatzes nachgehakt und Anfang Oktober über die  ausführliche Antwort berichtet.

Jetzt müssen die Anwohner des Kernerviertels damit rechnen, dass weitere blaue Rohe vom Schützenplatz entlang der Sängerstaffel bis hoch zur Werastraße verlegt werden. Dass Eisenbahn-Bundesamt hat mit seinem Bescheid zur 19.Planänderung im PFA 1.1. vom 25.April 2018 neunzehn weitere Infiltrationsbrunnen im Umkreis der Baustelle des „Tiefbahnhofs“  genehmigt; darunter auch den Brunnen 202 in der Werastraße/Ecke Sängerstaffel.

Dabei wurde dieser Infiltartionsbrunnen noch 2013 auf die Einwendung des Amts für Umweltschutz der Stadt Stuttgart (AfU) hin wegen geologischer Risiken (Hohlraumbildung durch Sulfatauslaugung bei Gipsvorkommen) aus dem geplanten Brunnenprogramm genommen und nur als Steuerpegel genutzt. Die Bedenken gegen die Nutzung dieses stillgelegten Brunnen hat das AfU letzten Herbst in der Anhörung zur 19.Planänderung wiederholt. Dem Netzwerk Kernerviertel liegt eine Stellungnahme des AfUs vom 10.10.2017 vor, aus der wir zitieren möchten:

Doch das EBA sieht die geologischen Bedenken der Stadt Stuttgart in seinem Genehmigungbescheid („Da keine habhaften Versagensgründe vorgetragen werden konnten“ ) als nicht substantiiert an und begründte die Genehmigung des Brunnens im Kernerviertel wie folgt:

„B.4.2.2.1.3 Betrieb des Infiltrationsbrunnens IBr 202
Der Infiltrationsbetrieb am IBr 202 kann, abweichend von den Festlegungen aus dem
Beschluss zur 7. Planänderung im PFA 1.1, zugelassen werden. Zur Begründung können die seitens des fachtechnischen Gutachters der Vorhabenträgerin dargelegten Sachverhalte herangezogen werden. Das Infiltrationskonzept für den IBr 202 sieht nunmehr ein maximales Infiltrationsniveau im Bereich des langjährigen,
vom Baugeschehen unbeeinflussten mittleren Grundwasserspiegels vor. Somit
befinden sich die wenigen verbliebenen noch dazu nur geringmächtig ausgebildeten
Gipslagen in den Dunkelroten Mergeln oberhalb des durch künftig infiltriertes Wasser
benetzten Bereichs. Gemäß der Stellungnahme des Sachverständigen Wasserwirtschaft weist die zwischenzeitlich bekannte hydrochemische Zusammensetzung des Infiltrationswassers eine wesentlich geringere Gipslösekapazität als das im Bochinger Horizont befindliche natürliche Grundwasser auf (Stellungnahme des SVWW vom 08.03.2017 –Seite 6). Auch auf Nachfrage bei der unteren Wasserbehörde konnten
keine konkreten Anhaltspunkte einer möglichen Gefährdung durch den Gutachter erkannt werden. Fachliche oder rechtliche Gründe stehen einer Inbetriebnahme des IBr 202 nicht entgegen. In der durch die Planfeststellungsbehörde durchzuführenden Abwägung greifen die in den Stellungnahmen der unteren Wasserbehörde angeführten  wasserwirtschaftlichen Begründungen zur Ablehnung der Infiltration in den IBr 202
(Benetzung nur potentiell vermuteter, tieferliegender, nicht vollständig ausgelaugter Bereich der Dunkelroten Mergel, erhöhter Wasserumsatz durch Infiltration) nicht durch.
Da keine habhaften Versagensgründe vorgetragen werden konnten, ist die beantragte
Infiltration in den IBr 202 durch die Planfeststellungsbehörde zu genehmigen.“

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