Nach einer Pressemitteilung des Kommunikationsbüros (hier) hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig die Klage eines Wohnungseigentümers aus dem Kernerviertel abgewiesen:
„Mit seiner Klage wollte der Eigentümer die Verpflichtung des Eisenbahn-Bundesamtes erstreiten, die Planfeststellungsbeschlüsse für die Abschnitte 1.1 (Talquerung mit neuem Hauptbahnhof) und 1.2 (Fildertunnel) aufzuheben. Das von ihm bewohnte Gebäude musste im Zuge der Baumaßnahmen für den neuen Stuttgarter Hauptbahnhof abgerissen werden, wofür der Eigentümer rechtmäßig entschädigt wurde.
Der Kläger hatte vorgetragen, dass neue Erkenntnisse zu den Kosten und der Leistungsfähigkeit des neuen Hauptbahnhofs vorlägen, auf Basis derer die Planfeststellungsbeschlüsse nicht aufrecht erhalten werden könnten. Damit war der Kläger bereits in erster Instanz vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gescheitert. Nunmehr konnte auch das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Erkenntnisse feststellen und wies die Nichtzulassungsbeschwerde des Wohnungseigentümers zurück.“
Wir hatten bereits in unserem Beitrag vom September 2013 „Abriss in der Sängerstraße trotz fragwürdiger Leistungsfähigkeit von Stuttgart 21“ über die vom Eigentümer vorgebrachte Kritik an der fehlenden Leistungsfähigkeit und der Kostenexplosion berichtet. Sobald das Urteil – schätzungsweise in den nächsten 14 Tagen- veröffentlicht ist, werden wir den Text verlinken.