Wie berichtet (hier), hatte das Netzwerk Wangen/Untertürkheim vor 2 Monaten die Stuttgarter Rechtsanwaltskanzlei Keller und Kollegen eingeschaltet, nachdem das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) den Antrag vom 11.Januar 2015 auf Einsicht in Lärm-und Erschütterungsprotokolle mit Bescheid vom 14.Januar abgelehnt hatte. Als Begründung gab die Aufsichtsbehörde an, dass diese Messdaten dort nicht vorliegen würden und sie auch nicht wüssten, bei welcher Stelle sie eingefordert werden könnten.
Auch der Bundestagsabgeordnete und verkehrspolitische Sprecher der Grünen, Matthias Gastel, hatte in dieser Angelegenheit schriftlich (hier) Anfang Februar 2015 beim EBA nachgehakt und um Transparenz gebeten. Er wollte wissen, warum das EBA als aufsichtsführende Behörde diese Protokolle nicht vorliegen hat und warum dem EBA nicht bekannt sei, wer diese Protokolle hat. Schließlich hätte der Immissionsschutzbeauf-tragte Peter Fritz im Umwelt- und Techniksausschuss der Stadt erklärt, dass alle Messprotokolle an das EBA gehen würden. Auf sein Schreiben erhielt der Bundestagsabgeordnete Matthias Gastel aus dem Präsidium des EBAs am 10.März 2015 (hier) eine äußerst lapidare und unbefriedigende Antwort. Dem UIG-Antrag können nicht entsprochen werden, da die Unterlagen dem EBA nicht vorlägen.
Das EBA hält es damit weiterhin nicht für nötig, seiner Aufsichtspflicht bei Stuttgart 21 nachzukommen. Die Aufsichtsbehörde hält es ebenfalls auch nicht für nötig auf das anwaltliche Schreiben vom 11.Februar 2015 zu reagieren. Daher ging gestern erneut ein Brief der Kanzlei Keller und Kollegen an das EBA, in dem das untätige EBA nochmals zum Handeln aufgefordert wird. Hier einige Zitate aus dem Schreiben vom 9.April 2015:
„… Das Widerspruchsverfahren zieht sich schon drei Monate hin, ohne dass eine Entscheidung ergangen wäre. Um so verwunderlicher war es für uns, dass uns ein Schreiben Ihrer Behörde an Matthias Gastel, MdB, vom 10.03.2015 zugeleitet wurde, dass dem Antrag unserer Mandantin nicht entsprochen werden konnte, weil dem Eisenbahn-Bundesamt die nachgefragten Informationen nicht vorliegen würden.
Wie kann es nun sein, dass in einem laufenden Widerspruchverfahren einem Dritten eine Mitteilung über das Ergebnis des Widerspruchsverfahrens von Ihrer Behörde gegeben wird, ohne dass die Widerspruchsführerin dieses Ergebnis kennt oder darüber etwas erfährt ?
Wenn nun ein Ergebnis seit Anfang März feststeht, die Mandantin nicht darüber informiert wird, so ist dies eine Vereitelung ihrer Rechtsschutzmöglichkeiten, weils sie mangels Widerspruchsbescheid an der Klageerhebung gehindert wird.
Wir bitten Sie rasch zu einem ordnungsmäßigem Verfahren zurückzukehren und in der Sache zu entscheiden.
Sollten die nachgefragten Informationen tatsächlich immer noch nicht vorliegen, würde dies zwar bedeuten, dass Ihre Behörde ihren Überwachungspflichten nach wie vor nicht nachkommt. Andererseits würde dies Ihre Behörde nicht von Ihren Pflichten nach dem UIG entheben. Denn gemäß § 4 Abs.3 S.1 UIG ist in diesem Fall an die über die begehrten Informationen verfügende Stelle weiterzuleiten. Dabei handelt es sich um die DB Netz AG. Wie das VG Frankfurt entschieden hat, handelt es sich bei der DB Netz AG um eine informationspflichtige Stelle i.D. des § 2 Abs.1 Nr.2 UIG (Beschluss vom 7.6.2011, Az. 7 K 634/10.F.)“.