StZ: Neubaustrecke Wendlingen-Ulm. Anwohner wehrt sich vergeblich gegen Tunnelbau

Letzte Woche haben die Richter vor dem Verwaltungsgerichtshof Mannheim die Klage eines vom Tunnelbau der Neubaustrecke Stuttgart-Ulm betroffenen Eigentümers gegen seine sofortige Besitzeinweisung abgewiesen. Parallel dazu zogen  zwei Eigentümer an der Stuttgarter Frühlingshalde ihre Klage vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen der zusätzlichen Anspruchnahme ihres Grundstücks mit Stahlankern zurück. Die Stuttgarter Zeitung (hier) berichtete darüber. Die Entscheidung ist auf der Webseite des VGH noch nicht eingestellt. Soweit dies erfolgt, werden wir darauf verlinken.

Die StZ schreibt zu den Klagegründen des Eigentümers, dessen Haus im Ulmer Ortteil Lehr unterfahren wird: „Der Anwalt des Klägers, der Stuttgarter Fachanwalt für Bau- und Architekturrecht, Klaus W. Lebsanft, argumentierte vor Gericht, die Entscheidung des Regierungspräsidiums sei schon deshalb hinfällig, weil die Bahn von vornherein keine Neigung habe erkennen lassen, die in der Baugenehmigung auferlegten Schutzmaßnahmen zu erfüllen. So habe sein Mandant, der nicht nach Mannheim gekommen war, während der Bauphase ins Hotel übersiedeln müssen, da die Belastungen, die der Tunnelbau verursachte, sein Haus unbewohnbar gemacht hätten….Zudem zog der Kläger die Eilbedürftigkeit der Entscheidung in Zweifel, die nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz Voraussetzung dafür ist. Das RP habe die Entscheidung im Januar vorigen Jahres erlassen, tatsächlich hätten die Bauarbeiter das Grundstück aber erst im späten Frühjahr erreicht, um es zu unterfahren. 

Interessant ist die Information der StZ, dass für den Bau von Stuttgart 21 und der Neubaustrecke insgesamt 6.500 Inanspruchnahmen von Grundstücken erforderlich sind. Über 4.700 würde die Bahndavon verfügen. Soweit zwei Röhren unter einem Grundstück verlaufen, fließt diese „als zwei separate Inanspruchnahmen in die Statistik ein“.

Die StZ erwähnt auch die Kritik der Netzwerke und Eigentümer, dass die Bahn zu kurzfristig auf die Betroffenen zugehe „und damit die teils komplizierten Verhandlungen über einen Gestattungsvertrag unter unnötigem zeitlichem Druck zu führen“.

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