Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württenberg (VGH) hat den Eilantrag der Eigentümerin aus Untertürkheim abgewiesen. Die Stuttgarter Zeitung (hier) berichtete darüber. Bislang liegt der klagenden Eigentümerin und den Netzwerken nur die Pressemitteilung vor. Sobald der Beschluss des VGH mit der ausführlichen Begründung eintrifft und ausgewertet ist, werden wir darüber berichten.
Der Pressemitteilung ist zu entnehmen, dass das die Anwohner den sekundären Lärm durch die nächtlichen Meißelarbeiten zu dulden haben. Dieser sei nicht von der Planfeststellung erfasst. Daher sei auch das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) nicht verpflichtet im Vorfeld der Bauarbeiten über die Schutzmaßnahmen zu entscheiden.
Für jeden Anwohner, der noch ein Funken Vertrauen in die Planfeststellungsverfahren für Stuttgart 21 hatte, ist diese Argumentation des VGH ein Tiefschlag. Die Beeinträchtigungen durch den sekundären Luftschall wurden damals komplett ausgeklammert, weil der Gutachter bescheinigt hatte, dass die unterirdischen Tunnelvortriebsarbeiten außer Erschütterungen durch Sprengungen keine Belästigung der Anwohner mit sich bringen. Vom Meißelvortrieb war keine Rede. Jetzt fällt es den Anwohnern rechtlich auf die Füße, weil dadurch das EBA zu keinen Entscheidungen über die Schutzmaßnahmen bei sekundärem Luftschall verpflichtet sei. Diese Argumentation unterhöhlt das Vertrauen in den Prozess einer Planfeststellung, in dem die grundsätzlichen Belastungen und zu ergreifenden Schutzmaßnahmen einer Baumaßnahme auch einbezogen werden müssten. Und es ist eine Einladung an öffentliche Bauherren und Aufsichtsbehörden kritische Belastungen, die mit Großprojekten verbunden sind, einfach auszuklammern.