Ulrich Ebert, aktiv bei den Juristen zu Stuttgart 21 und Ingenieure22, hat wiederholt bei der Bahn, der Stadt Stuttgart und dem Innenministerium BW wegen der Einhaltung des Sonn- und Feiertagsgesetzes (FTG) bei lärmintensiven Bauarbeiten für Stuttgart 21 nachgehakt. Zuständig für die Ausnahmegenehmigungen nach dem Feiertagsgesetz ist das Innenministerium bzw. das Amt für öffentliche Ordnung der Stadt Stuttgart. Von dort wurde nach Eberts Einschätzung noch nie eine Ausnahmegenehmigung nach dem Feiertagsgesetz erteilt, bei der entsprechend dem FTG vorher die Kirchen angehört werden müssen. Sowohl die Bahn als auch die Stadt Stuttgart sehen dies anders. Nach deren übereinstimmender Rechtsauffassung sind auch lärmintensive Bauarbeiten an Sonn- und Feiertagen durch die Planfeststellungsbeschlüsse bzw. die Ausnahmegenehmigung für die Arbeitnehmer gedeckt.
Jetzt hatte sich Ulrich Ebert auch (Mail vom 13.11.2016) an das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau in Freiburg wegen der Ausnahmegenehmigung gewandt, die die Bahn für die Sprengarbeiten in Wangen beantragt hatte. Das dem Regierungspräsidium Freiburg unterstellte Landesamt hat ihm vorletzten Sonntag, am 13.März, per Mail geantwortet.
Die Antwort ist insbesondere bemerkenswert, weil nach Einschätzung dieser Fachbehörde Bewilligungen zur Sonn- und Feiertagsarbeit der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht Verstöße gegen das Immissionsschutzrecht abdecken. Darüber hinaus macht das Landesamt deutlich, dass die von der Bahn für Ende Februar erwartete Ausnahmegenehmigung für nächtliche Sprengungarbeiten in Wangen weiterhin nicht erteilt wurden, da die dazu von der Bahn vorgelegten Unterlagen und Nachweise „nach wie vor unzureichend sind“:.
Az.: 4724.6-05.5/12/3
Sehr geehrter Herr Ebert,
Bezug nehmend auf Ihre E-Mail-Schreiben vom 12.11.2015, 14.01. und 18.02.2016 können wir Ihre Auffassung bzgl. der Zuständigkeiten zum FTG bestätigen.
Das RP Freiburg –Landesbergdirektion ist weder für den Vollzug noch für die Überwachung des Feiertagsgesetzes in Baden-Württemberg zuständig; es wurden und werden durch uns auch keine feiertagsrechtlichen Ausnahmen erteilt.
Sofern im Rahmen des ArbZG, welches die Sicherheit und die Gesundheit von Arbeitnehmern sowie deren Ruhe und seelische Erhebung an Sonn- und Feiertagen zum Gegenstand hat, Ausnahmen (§ 10) bzw. Bewilligungen (§ 13 Abs. 3-5 und § 15 Abs. 2) zur Sonn- und Feiertagsbeschäftigung erteilt sind oder wurden, beziehen sich diese lediglich auf die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn-und Feiertagen. Dabei sind für die Arbeiten, mit denen die Arbeitnehmer dann arbeitszeitrechtlich zulässigerweise sonntags beschäftigt werden, die Maßgaben und Schutzvorgaben aus anderen Rechtsbereichen (z. B. Immissionsschutz) unberührt. Arbeitszeitrechtliche Bewilligungen erlauben dem Inhaber grundsätzlich nicht gegen andere Gesetze (z. B. BImSchG, etc.) zu verstoßen, insbesondere nicht deren Schutzvorschriften zu unterlaufen und z. B. unzuträglichen Lärm zu emittieren.
Inwieweit § 6 Abs. 1 letzter Halbsatz und Abs. 4 FTG davon berührt sind, kann von hier aus mangels Zuständigkeit (§ 12 FTG) nicht beurteilt werden.
Hinsichtlich sprengstoffrechtlich vorgesehener Aktivitäten (z. B. Nacht-Sprengungen) werden durch uns im Rahmen der diesbezüglichen Anzeigen (kein Genehmigungsantrag!) neben sprengtechnischen Sachverhalten im Wesentlichen auch die drittschützenden Vorschriften des § 24 SprengG der (Schutzes von Leben und Gesundheit) betrachtet. Entsprechend bei uns vorliegende Anzeigen werden derzeit unter diesem Gesichtspunkt geprüft. Die dazu vorgelegten Unterlagen und Nachweise sind nach wie vor unzureichend. Bislang wurden keine nächtlichen Sprengarbeiten freigegeben.
Unabhängig von den durch uns zu prüfenden sprengstoffrechtlichen Belangen sind jedoch bei Sprengarbeiten (tags und nachts) auch die Schutzvorschriften anderer Gesetze beachtlich. Insbesondere die maßgeblichen Regelungen des BImSchG (und der DIN 4150-2) sind u.a. von Sprengarbeiten oder auch andersartigen Vortriebsarbeiten tangiert. Vollzug und Überwachung des Immissionsschutzes obliegt allerdings zuständigkeitshalber dem Eisenbahnbundesamt.
Auch hier stellt sich die Frage, inwieweit § 6 Abs. 1 letzter Halbsatz und Abs. 4 FTG berührt sind (Zuständigkeiten FTG siehe oben).
Mit freundlichen Grüßen und Glückauf
Regierungspräsidium Freiburg
Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau
Ref. 97 – Landesbergdirektion / Sachgebiet 97.2: Bergbau und Abfallverwertung u. T., Hohlraumbau, Energieaufsicht, Seilbahnen