Die Stuttgarter Nachrichten berichten heute (hier), dass die Bahn auf die vom Tunnelbau betroffenen Eigentümer zugegangen sei und eine Beweislastumkehr in den Gestattungsverträgen anbieten würde.
In der Tat, hat sich die Bahn bzw. die Geschäftsführung der DB Projekt Stuttgart-Ulm GmbH gegenüber den ursprünglich angebotenen Haftungsregelungen etwas bewegt und eine für die Eigentümer aus ihrer Sicht verbesserte Fassung angeboten. Es handelt sich aber nicht um eine Beweislastumkehr. Vertreter der Netzwerke sind seit einem Jahr mit der Geschäftsführung der DB Projekt Stuttgart-Ulm im Gespräch. Die letzte Fassung der von der Bahn in den Verträgen angebotenen Haftungserleichterung lautet wie folgt:
§ 3 Haftung
(1) Die DB Netz AG haftet für Schäden an Gebäuden und an sonstigen baulichen Anlagen des Eigentümers nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Tritt am Gebäude oder an sonstigen baulichen Anlagen des Eigentümers ein Schaden auf, wie er typischerweise im Falle von Grundstückssetzungen und -hebungen entsteht, so gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass ein Beweis des ersten Anscheins für die schuldhafte Verursachung durch die Tunnelbaumaßnahme spricht, wenn beim Auftreten des Schadens im Bereich des Grundstücks die vortriebsbedingten Setzungen und Hebungen bereits begonnen haben oder noch nicht vollständig abgeklungen sind.
(3) In diesen Fällen ist es Sache der DB Netz AG darzulegen, dass trotz des räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Auftreten des Schadens und den Vortriebsarbeiten eine abweichende Schadensursache in Betracht kommt oder die verkehrsübliche Sorgfalt eingehalten wurde.
(4) Im Übrigen sind mit § 3 dieses Vertrages keine Einschränkungen der allgemeinen Beweislastregeln zu Lasten des Eigentümers verbunden.
Der letzte Halbsatz des Absaztes 3 bedeutet, dass die Bahn nicht haftet, wenn sie nachweist, dass sie nicht fahrlässig gehandelt hat (= die verkehrsübliche Sorgfalt eingehalten hat). Der Vorschlag der Netzwerke war und ist jedoch, dass die DB nur dann nicht haftet, wenn sie nachweisen kann, dass der Schaden auf einer Ursache beruht, die nicht mit dem Projekt S 21 in Verbindung steht. Die DB soll ohne Rücksicht auf das Verschulden (hat sie die verkehrsübliche Sorgfalt beachtet?) in jedem Fall für von das ihr gesetzte Risiko haften.