8.Mai : Informationsveranstaltung der Netzwerke „Von der Beweissicherung zum Schadensfall – was tun?“

Am 8.Mai 2014 findet um 19 Uhr in der AWO-Begegnungsstätte Stuttgart-Ost (Osten-endstr.83) eine weitere Informationsveranstaltung der Netzwerke 21  für alle vom Tunnelbau bei Stuttgart betroffenen Eigentümer statt:

Der Bausachverständige Manfred Kassner wird in seinem Vortrag über die Beweis-sicherung und im Schadensfall informieren. Über rechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit auftretenden Schäden wird der Rechtsanwalt Bernhard Ludwig referieren. Die Netzwerke 21 ergänzen diese Beiträge durch eine kurze Einschätzung der neu durch die Bahn vorgelegten Gestattungs- bzw. Bauerlaubnisverträge.  (Flyer Seite 1/2)

Diese gehen bei der Haftung für Bauschäden nach wie vor von der gesetzlichen Regelung aus, d.h. der Geschädigte muss der Bahn oder den von ihre beauftragten Bauunternehmen Fahrlässigkeit nachweisen. Eine Umkehr der Beweislast soll nur in einem engen und räumlichen Zusammenhang zwischen dem Zeitpunkt, an dem ein Schaden auftritt und den Vortriebsarbeiten gelten. Nämlich wenn der Schaden während der Vortriebsarbeiten unmittelbar unterhalb des Gebäudes (zuzüglich 30 Meter davor und dahinter) und bei einer Überdeckung von weniger als 30 Meter Überdeckung auftritt. In diesem Fall ver- pflichtet sich die Bahn ihrerseits den Nachweis zu führen, dass der Schaden nicht durch sie/beauftragte Firma, sondern durch ein anderes Ereignis verursacht wurde.

Dieser angegebene und räumliche Zusammenhang ist aus Sicht der Netzwerke viel zu eng gefasst. Ferner bleiben wichtige Fälle ausgespart, wie z.B. bei einer Hebung des Geländes weil Gipskeuper aufquillt -auch bei einer Überdeckung von mehr als 30 Meter – erst nach Jahren Schäden auftreten.

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