EBA lehnt Steuerkreis ab. Der „Aktionsplan Großprojekte“ und die aktuellen Planänderungsverfahren bei Stuttgart 21

Die Stuttgarter Zeitung berichtete vorgestern (hier), dass das Eisenbahn-Bundesamt der Idee eines Gremiums zur Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens von Stuttgart 21 eine Absage erteilte. Nach Einschätzung des EBAs können rechtsstaatliche Planfeststellungsverfahren „nicht diskutiert“ werden. Darüber hinaus gibt das EBA einen deutlichen Hinweis, woran es bei der Bahn hakt. Der „schwarze Peter“ liegt nicht bei der Behörde. So schreibt die StZ: „Schließlich könne die Bahn die Verfahrensdauer beeinflussen, etwa dadurch, dass sie „beispielswei­se  die Antragsunterlagen gut vorbereitet“. Das EBA verweist auch auf Musterunterlagen, die im Netz zu finden sind.

Man kann sagen, die Idee des Steuerkreises war aus der Not geboren. Auf der letzten Lenkungskreissitzung musste Bahnvorstand Volker Kefer einräumen, dass für Stuttgart 21 einschließlich der Neubaustrecke neben den beiden Planfeststellungsverfahren, derzeit 12 Planänderungsverfahren am Laufen und 24 (!) in Vorbereitung sind. Die meisten Verfahren betreffen Stuttgart 21 (PFA 1.1.-1.6). Und das bei einem Projekt, das der damalige Bahnvorstand Hartmut Medorn 2010 als „das bestgeplante und am besten berechnete Projekt der Deutschen Bahn AG.“ verkaufte.

Dabei  sind bis heute zwei der Planfeststellungsabschnitte bei Stuttgart 21, der Filderabschnitt (1.3a und 1.3b) und der  Abstellbahnhof (1.6b.), noch nicht einmal planfestgestellt. Ein Vorgehen, das nach dem diese Woche vom Bundeskabinett verabschiedeten „Aktionsplan Großprojekte“ gar nicht mehr möglich wäre. In diesem Aktionsplan heißt es unter Punkt 2.: „Es sollte gewährleistet sein, dass mit dem Bau erst dann begonnen wird, wenn für das genehmigte Bauvorhaben die Ausführungsplanung mit detaillierten Angaben zu Kosten, Risiken und zum Zeitplan sowie eine integrierte Bauablaufplanung vorliegen…. Auf der Grundlage von Teilbaugenehmigungen sollte mit dem Bau nur dann begonnen werden, wenn es sich um vollständig abtrennbare Teilprojekte bzw. Gewerke handelt.“  Fritz Möbius kommt daher in seinem Blog „Der Stuttgart 21-Irrtum“ zum Schluss, dass „gemäß dem Aktionsplan Großprojekte der Bundesregierung Stuttgart 21 nicht gebaut werden darf„.

Die hohe Anzahl der abgeschlossenen, laufenden und noch sich in Vorbereitung befindlichen Planänderungsverfahren bei Stuttgart 21 weist auch auf Mängel in der Planungsqualität der Unterlagen aus der Baugenehmigung hin. Denn diese betreffen nicht nur kleinere Umplanungen, sondern zentrale Punkte wie beispielsweise die Entrauchung und Tunnelsicherheit. Dabei ist die Verlagerung der Fluchttreppenhäuser an die Bahnsteigenden und die laut StZ dadurch erforderlichen baulichen Veränderungen am Nord- / Südkopf und die erneute statische Überprüfung der 900 Meter langen Bodenplatte für den Tiefbahnhof noch nicht einmal aufgeführt. Nach den bisherigen Erfahrungen kann man davon ausgehen, dass die Vielzahl an Planänderungen sich auch auf den Baufortschritt bei Stuttgart 21 in den betroffenen Abschnitten niederschlagen wird. Um zu verdeutlichen, welchen Umfang nur die laufenden und sich in Vorbereitung befindlichen Verfahren haben, zeigen wir Auszüge aus der Lenkungskreisunterlage vom November 2015 (hier):

Planaenderung 1

Planaenderung 2

Planaenderung 3

Planaenderung 4

Dieser Beitrag wurde unter Allgemein, Baufortschritt, Eisenbahn-Bundesamt, Entrauchungsbauwerke, Land BW, Planfeststellung, Stadt Stuttgart, Tiefbahnhof, Zeitplan veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.