{"id":21046,"date":"2016-11-13T19:48:30","date_gmt":"2016-11-13T17:48:30","guid":{"rendered":"http:\/\/netzwerke-21.de\/?p=21046"},"modified":"2016-11-13T19:49:35","modified_gmt":"2016-11-13T17:49:35","slug":"pressemitteilung-prozess-ueberfaellig-netzwerke-begruessen-gerichtliche-ueberpruefung-der-entschaedigung-bei-stuttgart-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/netzwerke-21.de\/?p=21046","title":{"rendered":"Pressemitteilung: Prozess \u00fcberf\u00e4llig. Netzwerke begr\u00fc\u00dfen gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung der Entsch\u00e4digung bei Stuttgart 21"},"content":{"rendered":"<p>Die beiden Stuttgarter Zeitungen berichteten in ihrer Samtagsausgabe (<a title=\"StZN: Entsch\u00e4digung kommt vor Gericht\" href=\"http:\/\/www.stuttgarter-nachrichten.de\/inhalt.stuttgart-21-entschaedigung-kommt-vor-gericht.ef924dbb-f5d4-47d8-9dee-74aff79272e3.html\" target=\"_blank\">hier<\/a>), dass die umstrittene Entsch\u00e4digungsregelung bei der Unterfahrung f\u00fcr Stuttgart 21 nun gerichtlich durch einen von Haus und Grund vertretenen Eigent\u00fcmer \u00fcberpr\u00fcft werden soll. Die StZN schreibt:<\/p>\n<p><em>&#8222;Ende November will Wecker die entscheidenden Gespr\u00e4che mit Hauseigent\u00fcmern im Stuttgarter Norden f\u00fchren, deren Objekte und Fl\u00e4chen als idealtypisch f\u00fcr ein Verfahren vor der Baulandkammer des Landgerichts Stuttgart angesehen werden. Es gehe um ein klassisches Mehrfamilienhaus, das zum Teil untertunnelt werde, der Streitwert sei \u00fcberschaubar, sagt der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer. Wichtig sei, dass die Eigent\u00fcmer, die Vereinsmitglieder sind, das Verfahren im Zweifelsfall bis zum Bundesgerichtshof durchziehen, denn die Bahn setzt auf eine endg\u00fcltige Kl\u00e4rung. Der Verein sagt den Kl\u00e4gern seine Hilfe zu und will sie mit eigenen Gutachten st\u00fctzen. \u201eEs gibt sehr viele F\u00e4lle mit geringem Abstand zwischen H\u00e4usern und Tunneldecke, zum Beispiel in Untert\u00fcrkheim\u201c, so Wecker. Er sieht die Eigent\u00fcmer \u00fcbervorteilt.&#8220;<\/em><\/p>\n<p>Zu dieser Meldung der beiden Stutgarter Zeitungen haben die Netzwerke folgende Pressemitteilung verschickt:<\/p>\n<p><strong>Prozess \u00fcberf\u00e4llig<\/strong><\/p>\n<p>Die Netzwerke21 haben seit Jahren mit der Projekt Stuttgart\u2013Ulm GmbH (PSU) in etlichen Gespr\u00e4chen versucht, einen Gestattungsvertrag auszuhandeln, der die Interessen der vom Tunnelbau f\u00fcr Stuttgart 21 betroffenen Eigent\u00fcmer angemessen ber\u00fccksichtigt. Wesentliche Hinderungsgr\u00fcnde, um zu einer vern\u00fcnftigen Regelung zu kommen, waren die Frage der Bewertung der Grundst\u00fccke mit Blick auf eine Entsch\u00e4digung, die Einbeziehung der Wertminderung der gesamten Immobilie, d.h. von Grundst\u00fcck und Geb\u00e4ude sowie sich widersprechende Enteignungsgesetze von Bund und Land.<\/p>\n<p>Die Netzwerke 21 vertreten von Anfang an die Auffassung, dass die \u201eGrundbuchverschmutzung\u201c durch das Projekt Stuttgart 21 angemessen entsch\u00e4digt werden muss. F\u00fcr viele Eigent\u00fcmer ist die eigene Immobilie nicht nur lebenslanges selbstbestimmtes Wohnen sondern auch ein Teil der Altersversorgung.<\/p>\n<p>Daher begr\u00fc\u00dfen die Netzwerke 21, dass es endlich zu einem Prozess kommt, \u00fcber den das nicht legitimierte Bewertungsverfahren, das die Projektgesellschaft anwendet, nun gerichtlich \u00fcberpr\u00fcft wird. Seit mehreren Jahren haben die Netzwerke sich bzw. Mitglieder aus ihren Reihen der Bahn als Gegner f\u00fcr einen Musterprozess angeboten. Juristische und aus Sicht der Netzwerke nicht nachvollziehbare Bedenken haben die Bahn jedoch davon abgehalten, sich mit den Netzwerken 21 in eine solche Auseinandersetzung zu begeben.<\/p>\n<p>Die Netzwerke 21 fordern, dass die Entsch\u00e4digung nach dem sog. \u201eVerkehrswert\u201c , also nicht lediglich nach dem stets niedrigeren \u201cBodenrichtwert\u201c zu bemessen ist. Dies ergibt sich ausdr\u00fccklich aus \u00a7 9 Abs.1 des Landesenteignungsgesetzes BW, auf das das Allgemeine Eisenbahngesetz &#8211; ein Bundesgesetz &#8211; verweist. Danach ist der Verkehrswert der \u201e<em>Preis, der im gew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4ftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tats\u00e4chlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Enteignungsgegenstandes . . . zu erzielen w\u00e4re<\/em>\u201c. Er umfasst also den individuellen Wert eines Grundst\u00fccks einschlie\u00dflich seiner Bebauung.<\/p>\n<p>Es war und ist aus Sicht der vom S21-Tunnelbau betroffenen Eigent\u00fcmer v\u00f6llig unverst\u00e4ndlich, dass die Bahn sich weigert, diese Rechtsvorschriften anzuwenden.<\/p>\n<p>Die von der PSU angebotenen Entsch\u00e4digungen sind im \u00dcbrigen schon deshalb rechtswidrig, weil es sich bei dem von der PSU bestellten DIA-Gutachten nicht um ein Gesetz handelt. Eine Enteignung ist jedoch nach Artikel 14 Abs.3 Satz 2 des Grundgesetzes nur auf Grund eines Gesetzes zul\u00e4ssig, \u201edas Art und Ausma\u00df der Entsch\u00e4digung regelt\u201c.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die beiden Stuttgarter Zeitungen berichteten in ihrer Samtagsausgabe (hier), dass die umstrittene Entsch\u00e4digungsregelung bei der Unterfahrung f\u00fcr Stuttgart 21 nun gerichtlich durch einen von Haus und Grund vertretenen Eigent\u00fcmer \u00fcberpr\u00fcft werden soll. 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